Zählung der leerstehenden Wohnungen vom 1. Juni

  23.05.2024 Heimberg, Heimberg

Das Bundesamt für Statistik BFS führt mit Stichtag am 1. Juni wiederum die jährliche Zählung der leerstehenden Wohnungen für die Erstellung der Leerwohnungsstatistik durch.

Definition Wohnung
Unter Wohnung ist die Gesamtheit der Räume zu verstehen, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes (Treppenhaus) haben. Eine Wohnung im Sinne der Statistik verfügt über eine Kocheinrichtung (Küche oder Kochnische). Ein Einfamilienhaus besteht aus einer Wohnung; Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen gelten als Mehrfamilienhäuser. Mansarden und separate Zimmer ohne eigene Küche oder Kochnische sowie Notunterkünfte in Baracken gelten nicht als Wohnung.

Definition Zimmer
Als Zimmer gelten Wohnräume wie Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, usw., die als Gesamtes eine Wohnung bilden. Nicht gezählt werden Küche, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Reduits, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung.

Leerwohnungen, die gezählt werden
Möblierte oder unmöblierte Wohnungen (inkl. Ferien- und Zweitwohnungen bzw. -häuser) und Einfamilienhäuser, die am Stichtag (1. Juni)
– unbesetzt aber bewohnbar und
– aktiv auf dem Markt zur Dauermiete von mindestens drei Monaten stehen oder zum Kauf angeboten werden.

Leerwohnungen, die nicht gezählt werden
Unbesetzte Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag (1. Juni)
– bereits auf einen späteren Bezugstermin vermietet oder verkauft sind (Miet- oder Kaufvertrag liegt schon vor)
– weder zum Verkauf noch zur Vermietung ausgeschrieben sind (aufgrund zukünftigen Eigenbedarfs, offener Fragen bei Nachlässen, selbstgenutzte Zweitwohnungen, selbstgenutzte Einliegerwohnungen im Einfamilienhaus, usw.)
– nicht für Wohnzwecke angeboten werden (Büros, Arztpraxen, usw.)
– sich in Abbruch- oder Umbauprojekten befinden sowie Notwohnungen in Baracken
– nicht fertig ausgebaut (Neubauwohnungen) und somit noch nicht bezugsbereit sind
– nur einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (Dienstwohnungen, Pfarrhäuser, usw.)
– aus bau-, sanitätspolizeilichen oder richterlichen Gründen gesperrt sind
– mit Gewerbe- oder Geschäftslokalen eine räumliche Einheit bilden
– in der Regel für weniger als drei Monate vermietet werden (Ferienwohnungen/-häuser, möblierte Wohnungen, usw.)

Wir bitten Sie, der Präsidialabteilung der Gemeindeverwaltung Heimberg bis spätestens 31. Mai alle am 1. Juni in der Gemeinde Heimberg leerstehenden Wohnungen mit Angabe von Anzahl Zimmer sowie Adresse zu melden.

Gemeindeverwaltung Heimberg Präsidialabteilung


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