Verkehrsmassnahme – Erweiterung Tempo-30-Zonen im Gebiet Aebnit

  06.06.2024 Burgistein, Burgistein

Der Gemeinderat Burgistein verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, die folgenden Verkehrsanordnungen:

Erweiterung Tempo-30-Zonen
Die mit Verfügung vom 21. Januar 2003 erteilte Zustimmung zur Tempo-30-Zonen-Verkehrsmassnahme wird wie folgt ausgedehnt:
Der Zonenbeginn (heute bei der Liegenschaft Niederschönegg 82 e) wird neu auf Höhe der Liegenschaft Aebnit 67 a (Siedlungsrand) verschoben.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter Thun, Scheibenstr. 3, 3600 Thun, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Thuner Anzeiger sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Burgistein, 3. Juni 2024

Der Gemeinderat


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