Genehmigung und Änderungen der Teilrevision Ortsplanung

  15.08.2024 Oberhofen, Oberhofen

BMBV und Gewässerräume. Genehmigte Änderungen nach der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung und des Gemeinderats nach Art. 60 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG).

Die von der Gemeindeversammlung von Oberhofen am 13. Juni 2022 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung, Umsetzung BMBV und Gewässerraum, und die vom Gemeinderat am 11. Oktober 2023 beschlossenen geringfügigen Änderungen dazu, wurden durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (Abteilung Orts- und Regionalplanung) mit Verfügung vom 25. Juli 2024 genehmigt.

Dabei wurden folgende Änderungen von Amtes wegen vorgenommen:
– in Art. A122 Abs. 2 des Baureglements: «Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass Mittelmass über das massgebende Terrain hinausragen.»;

– im Zonenplan Gewässerraum: gestützt auf die Stellungnahme des Oberingenieurkreises I vom 24. August 2023, wird das «Eichgräbli» inkl. Gewässerraum gestrichen;

– in Art. 526 Abs. 3 des Baureglements: «Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und an denen ein öffentliches Interesse besteht. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalte des Bundesrechts untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.»

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.

Die Unterlagen können bei der Bauverwaltung eingesehen werden.

Oberhofen, 12. August 2024
Der Gemeinderat


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