Freihalten des Lichtraumprofils

  26.09.2024 Sigriswil, Sigriswil

Um jegliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu verhindern, werden alle Anstösser an Strassen, Wegen und Trottoirs aufgefordert, Bäume, Grünhecken, Sträucher und landwirtschaftliche Kulturen so rasch als möglich, jedoch bis spätestens Mittwoch, 20. November auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden und die Arbeiten im Verlaufe des Jahres nötigenfalls zu wiederholen.

Gemäss Strassengesetz/-verordnung müssen Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen, nicht hochstämmige Bäume und jegliche Formen von Einfriedungen und Zäunen, seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2.0 m vom Fahrbahnrand beziehungsweise 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. Die Wirkung der öffentlichen Beleuchtung und die Erkennbarkeit von Strassensignalisationen darf nicht beeinträchtigt werden.

An unübersichtlichen Strassenstellen (Kreuzungen, Einmündungen, Kurven) dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen, gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.2 m einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten; sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen.

Bei Missachtung der obengenannten Vorschriften und Fristen können die zuständigen Gemeindeorgane aufgrund der erwähnten Gesetzesbestimmungen die notwendigen Schritte unternehmen, um die nicht ausgeführten Arbeiten auf Kosten der Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausführen zu lassen.

Die Bauabteilung und der Werkhof danken der Bevölkerung für ihre Mithilfe.

Abfuhr- und Sammeltage: Die Details zur gebührenfreien Astabfuhr – nur geordnetes und gebündeltes, am Strassenrand deponiertes Astmaterial bis max. 1.5 m Länge (12. November) – und zur Grünabfuhr (2. Oktober, 16. Oktober und 20. November) entnehmen Sie bitte dem Kalender Abfallentsorgung 2024 sowie dem Merkblatt zur Grünabfuhr in Sigriswil oder im Internet unter www.sigriswil.ch.
Der Bauverwalter


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