Gemeindewahlen

  19.09.2024 Wattenwil, Wattenwil

Der Gemeinderat hat für den 24. November folgende Urnenwahlen gemäss Art. 5 der Gemeindeordnung angeordnet:

Es sind zu wählen:
a) im Verhältniswahlverfahren (Proporz)
– 6 Mitglieder des Gemeinderats

b) im Mehrheitswahlverfahren (Majorz)
– Die Gemeindepräsidentin oder

der Gemeindepräsident
– 3 Mitglieder der Resultateprüfungskommission

Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am 15. Dezember statt.

Gemäss Art. 64 des Reglements über das Verfahren an der Gemeindeversammlung sowie über Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde Wattenwil (WAR) müssen die politischen Parteien und Wählergruppen ihre Wahlvorschläge (bei Verhältniswahlen die Listen) bis spätestens 11. Oktober, 12.00 Uhr, bei der Abteilung Präsidiales einreichen.

Die Wahlvorschläge müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. Wahlvorschläge und Listen dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Sitze zu besetzen sind. Bei Verhältniswahlen darf jeder Name zweimal aufgeführt werden (Art. 66 Abs. 3 WAR).
2. Zu seiner Unterscheidung von anderen Vorschlägen muss jeder Vorschlag eine geeignete Bezeichnung tragen (Art. 66 Abs. 2 WAR).
3. Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse sowie die unterschriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen enthalten (Art. 66 Abs. 1 WAR).
4. Wer für ein Amt kandidiert, darf nicht auf mehr als einem Wahlvorschlag stehen (Art. 65 Abs. 1 WAR).
5. Jeder Wahlvorschlag oder jede Liste muss von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung des eigenen Wahlvorschlags ist nicht zulässig (Art. 64 Abs. 2 WAR).
6. Die Stimmberechtigten dürfen nicht mehr als einen Wahlvorschlag (bei Verhältniswahlen eine Liste) für das gleiche Amt unterzeichnen. Sie können nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen (Art. 64 Abs. 3 WAR).

Gemäss Art. 67 WAR gelten die Erstunterzeichner der Wahlvorschläge, im Falle ihrer Verhinderung die Zweitunterzeichner gegenüber den Gemeindeorganen als bevollmächtigte Vertreter. Sie sind befugt, rechtsverbindlich die nötigen Erklärungen zur Bereinigung des Wahlvorschlags abzugeben.

Das Wahllokal befindet sich an der Vorgasse 1 in Wattenwil. Stimmabgaben an der Urne sind am 24. November von 10.00 bis 11.00 Uhr möglich. Briefliche Stimmabgaben müssen vorgängig bei der Gemeinde eintreffen. Der Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung wird um 10.00 Uhr letztmals geleert.

Die Gemeindewahlen für die neue Legislatur richten sich nach der Gemeindeordnung (GO) und dem Reglement über das Verfahren an der Gemeindeversammlung sowie über Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde Wattenwil (WAR), welche per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Übergangsbestimmungen in Art. 62 Abs. 1 GO und Art. 100 WAR sehen vor, dass für die Gemeindewahlen vom 24. November bereits die neuen Reglemente angewendet werden.

Die Wahlvorschläge für die ständigen Kommissionen müssen durch die Parteien und Wählergruppen bis spätestens 2. Dezember bei der Abteilung Präsidiales schriftlich eingereicht werden. Die Mitglieder der ständigen Kommissionen (Tiefbau-, Hochbau-, Finanzkommission, Bildungskommissionen Zyklus 1 + 2 sowie Zyklus 3, Kommission für Gesellschaft und Kultur) sowie das Präsidium des Wahlund Abstimmungsausschusses werden durch den Gemeinderat am 11. Dezember gewählt.
Der Gemeinderat


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