Totalrevision Gemeindeordnung per 1. Januar 2025

  12.09.2024 Wattenwil, Wattenwil

Genehmigung und Inkrafttreten
In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die von der Versammlung der Einwohnergemeinde Wattenwil am 10. Juni 2024 beschlossene Totalrevision der Gemeindeordnung vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 23. August 2024 mit einer Änderung genehmigt wurde.

Das AGR hat verfügt, dass in Art. 16 Abs. 1 Bst. b der Satzteil «soweit sie Art und Mass der zulässigen Nutzung des Bodens betrifft» gestrichen wird. Dies bedeutet, dass die Stimmberechtigten in jedem Fall über die Annahme und Änderung der baurechtlichen Grundordnung entscheiden.

Die Formulierung lautet neu wie folgt:

«Der Gemeinderat beschliesst insbesondere (…) unter Vorbehalt des Referendums nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b alle Reglemente mit Ausnahme der Gemeindeordnung, des Reglements über das Verfahren an der Gemeindeversammlung sowie über Wahlen und Abstimmungen und der baurechtlichen Grundordnung.» Die total revidierte Gemeindeordnung inkl. der vom AGR verfügten Änderung wird am 1. Januar 2025 in Kraft treten und ersetzt die bisherige Gemeindeordnung vom 16. Juni 2000.

Die Gemeindeordnung kann unter www.wattenwil.ch oder am Schalter der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die vom Amt für Gemeinden und Raumordnung im Rahmen der Genehmigung verfügte Änderung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 56 GG i. V. m. Art. 43 Abs. 3 GV und Art 74 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21). Eine Beschwerde ist zu begründen und in zwei Exemplaren einzureichen. Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, von ihrer gesetzlicher Vertretung oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden (Art. 15 und 79a VRPG).
Der Gemeinderat


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