Richterliches Verbot

  26.09.2024 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Homberg Gbbl-Nr. 340 lässt hiermit die Gebäude und Bauten sowie das Parkplatzareal und die sonstige Umgebung des Grundstücks gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit einem unbefristeten Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere jedes unbefugte Befahren und Begehen des Grundstücks und das Parkieren von Fahrzeugen aller Art.

Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen bleiben vorbehalten.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Uetendorf, 26. August 2024 Der Verbotsnehmer: sig. Klossner Patrick

Richterlich bewilligt: Thun, 6. September 2024 Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Neuhaus

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf den Grundstücken beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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