Gerichtliches Verbot

  22.08.2024 Verbote

«Die Eigentümerin des Grundstücks Thierachern-Grundbuchblatt Nr. 594 lässt das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere:
– der Aufenthalt für unbefugte Personen zwischen 22.00 und 7.00 Uhr auf dem ganzen Areal
– der Zutritt für unbefugte Personen für das ganze Schulgebäude (Innenbereich), den abgegrenzten Aussenraum der Kindergärten und den Aussenraum westlich des Gebäudes (Richtung Scheibenstand)
– das Befahren des Areals und der Anlage mit Motorfahrzeugen jeglicher Art (direkte Zufahrt zu den Parkplätzen sowie Güterumschlag von berechtigten Personen ausgenommen)
– das Befahren von speziellen Schul- und Turnanlagen wie Kunststoffplätze oder ähnliche mit Fahrrädern, Bikes und Rollbrettern
– das Inline-Skaten und das Benützen von sogenannten Skates-Skootern, Rollbrettern und Rollschuhen in den Gebäuden
– das Benützen von Musikgeräten (Ausnahme: Schule und Anlagenbenützer mit entsprechender Bewilligung)
– der Konsum von Suchtmitteln (Alkohol, Drogen, Medikamentenmissbrauch, usw., Ausnahme: Alkoholausschank bei bewilligten Anlässen)
– das Laufenlassen und Versäubern von Hunden
– das Ablagern, Deponieren von Schutt, Kehricht und das Liegenlassen von Abfällen (inkl. Hundekot, Flaschen, Dosen, usw.)
– das unbefugte Anzünden von Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten. Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.»

Richterlich bewilligt: Thun, 7. August 2024 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Der Gerichtspräsident: sig. Sarbach

Thierachern, 24. Juni 2024 Gemeinderat Thierachern: sig. Heunert Sven und Arn Lelia

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf den Grundstücken beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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