Richterliches Verbot
04.07.2024 VerboteDie Miteigentümer/innen des Grundstücks 939.1 Steffisburg 1 Grundbuchblatt Nr. 3331 (Miteigentümergemeinschaft), selbständiges und dauerndes Baurecht lastend auf den Grundstücken 939.1 Steffisburg 1 Grundbuchblatt-Nr. 3327 und 3328, lassen das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten sind das unbefugte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art, insbesondere auf den Parkplätzen und dem Trottoir. Ausgenommen sind Besucher/innen, Lieferanten und Handwerker im Auftrag der Miteigentümer/innen sowie Vertreter von Energie- und Wasserwerken oder sonstigen öffentlichen Stellen während der Dauer ihrer Besuche / Verrichtungen.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Steffisburg, 12. Juni 2024
Für Miteigentümergemeinschaft EGO Ortbühlweg 19–35 3612 Steffisburg: sig. Karl Klenk
Richterlich bewilligt: Thun, 24. Juni 2024
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Die Gerichtspräsidentin:
Neuhaus
sig. i. V. Pfänder Baumann
Gerichtspräsidentin
Art 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf den Grundstücken beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.