Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
04.07.2024 Eriz, ErizÖffentliche Planauflage
Gemeinde: Eriz
Standort: 3619 Eriz
L-2432297.1
20 kV-Kabel zur Transformatorenstation Linden 89 ab Mast Nr. 111 der Leitung Nr. L-0127699
– Einschlaufen in die neue Transformatorenstation Linden 89 auf der Parzelle 100 der Gemeinde Eriz
Koordinaten: 2 625 300 / 1 181 185 nach 2 625 824 / 1 181 918
L-0200638.2 16 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Linden 89 und Gysenbühl
– Einschlaufen in die neue Transformatorenstation Linden 89 auf den Parzellen 100, 533, 41 und 244 der Gemeinde Eriz
Koordinaten: 2 625 824 / 1 181 918 nach 2 627 372 / 1 182 043
S-2432235.1
Transformatorenstation Linden 89
– Neubau auf Parzelle 100 der Gemeinde Eriz
Koordinaten: 2 625 824 / 1 181 918
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Thunstrasse 34, 3700 Spiez, im Namen von BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 4. Juli bis 3. September 2024 in der Gemeindeverwaltung Eriz, Linden 304b, 3619 Eriz, öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgendes Ersuchen um Ausnahmegenehmigung:
– Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https:// esti-consultation.ch/pub/3969/52a87691 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf