Gerichtliches Verbot

  25.07.2024 Verbote

Die Eigentümer der Grundstücke Uetendorf-Grundbuchblatt Nr. 1563, 1663, 1664, 1665, 2478 und 2479 lassen hiermit die vor Ort gekennzeichneten Besucherparkplätze sowie die Privatparkplätze der Liegenschaft Dorfstrasse 80, 3661 Uetendorf, gegen jede Besitzesstörung (u.a. Sachbeschädigung Umzäunung) mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere:
– das Befahren bzw. Parkieren von jeglicher Art von Fahrzeugen auf den gekennzeichneten Besucherparkplätzen durch Dritte, welche nicht ausgewiesene Besucher der Liegenschaft Dorfstrasse 80 sind; Warenumschlag ist gestattet
– das Befahren bzw. Parkieren von jeglicher Art von Fahrzeugen auf den gekennzeichneten fünf Privatparkplätzen durch Dritte
– Deponie von Kehricht jeglicher Art sowie Fäkalien auf dem gesamten Areal.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Richterlich bewilligt: Thun, 15. Juli 2024 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Der Gerichtspräsident: sig. Sarbach

Uetendorf, 13. Juni 2024 Namens der Verbotsnehmerin: PRO Treuhand AG sig. Ch. Gysin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote